Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) für Camper
der Unternehmung Camper & Cars, Seestrasse 33, 8598 Bottighofen, Schweiz
Die nachstehenden AGB werden für die Anmietung eines Campers Inhalt zwischen dem Vermieter des Campers - nachfolgend Vermieter genannt - und dem Mieter des Campers - nachfolgend Mieter - genannt. Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft und haften gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen gesamtschuldnerisch. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, ohne die Gründe im Einzelnen darzulegen Mietanfragen zu prüfen und im Einzelfall abzulehnen.
1 Vertragsgegenstand
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Reisemobil für die vereinbarte Dauer im vertraglich vereinbaren Umfang zu nutzen. Eine Vermietung an Gewerbetreibende (B2B-Geschäft) ist ausgeschlossen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlungserhalt des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Campers. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Reisemobil eigenverantwortlich ein. Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Campers ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2 Führerschein, Mindestalter und Wohnsitz
Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins der Kategorie B. Vorläufige oder befristete Führerscheine sowie internationale Führerscheine oder andere Bescheinigungen werden nicht anerkannt. Der Mieter muss zwingend einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz, Deutschland oder Österreich haben und dies entsprechend glaubhaft belegen können. Der Mieter versichert glaubhaft, dass keine behördliche Verfügung zum Führerscheinentzug während der vereinbarten Mietzeit vorliegt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen und entsprechend im Mietvertag mit Namen und Adresse aufgeführt sind. Eine Vorlage des behördlich gültigen Führerscheins und Personalausweises durch den Mieter und den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Reisemobilübernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Campers. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann am vereinbarten Übergabezeitpunkt der Führerschein und der Personalausweis jeweils im Original nicht vorgelegt werden ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, es finden dann die Stornobedingungen gemäss Ziffer 9 Anwendung.
3 Entgelte und Zahlungsbedingungen
Der Mietzins richtet sich nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Mietpreisen bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten zugrunde gelegt. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt nach Anzahl der Mietnächte. Der Mietpreis beinhaltet 200 Kilometer Fahrstrecke pro Mietnacht. Gefahrene Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrücknahme dem Mieter mit 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer zusätzlich berechnet. Kosten für Kraftstoff, Motorölverbrauch, Scheibenreinigungswasser, Gas, Leuchtmittel und Reifenschäden sowie Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährpassagen als auch Bußgelder und sonstige Strafen gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäss Ziffer 6 dieser AGB gedeckt sowie die Kosten für die technische Wartung und Reparaturen/Ersatz von Verschleissteilen abgegolten - ausgenommen Reifenschäden und Leuchtmittel.
Der Mietzins und etwaige Beiträge für Zusatzleistungen müssen innerhalb des Zahlungsziels vollständig auf dem Bankkonto des Vermieters eingegangen sein.
Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, liegt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
4 Mietdauer und Verlängerung
Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt. Die Mindestmietdauer beträgt 4 zusammenhängende Tage. In der Zeit von Anfang Juni bis Ende August ist nur eine wochenweise Vermietung (7, 14, 21, 28 etc. zusammenhängende Tage) möglich. Eine unterwöchige Vermietung in dieser Zeit bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das kostenpflichtige Mietverhältnis beginnt zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt unabhängig von einer späteren Übergabe des Mietfahrzeuges an den Mieter sofern die spätere Übergabe durch den Mieter zu verantworten ist. Das Mietverhältnis endet unabhängig von dem im Mietvertrag vereinbarten Mietende erst mit der tatsächlichen Rücknahme des Campers durch den Vermieter am Firmensitz.
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug am Standort des Vermieters vorführen. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
5 Auslandfahrten
Fahrten in Europäische Länder sind grundsätzlich zulässig. Ausgeschlossen sind Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine, Moldavien, Bulgarien, Rumänien, Kosovo, Albanien, Mazedonien, Türkei, Island, Grönland sowie Fahrten auf die Inseln: Kanarische Inseln, Madeira, die Azoren oder Zypern. Für Fahrten in diese Länder/Inseln besteht kein Versicherungsschutz. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sowie Länder ausserhalb Europas sind unzulässig.
6 Versicherung
Für das Reisemobil besteht folgender Versicherungsschutz:
- Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. CHF Deckung pauschal
- Vollkasko mit 1.000.- CHF Selbstbeteiligung
- Teilkasko
- Fahrerschutz-Versicherung
- Pannenhilfe inkl. Weiterfahrt: - Maximalbetrag pro Ereignis CHF 5.000,00
- Transportmehrkosten für Weiterfahrt max. CHF 500,00 pro Person
- Unterkunfts- u. Verpflegungsmehrkosten max. CHF 500,00 pro Person
7 Versicherungsausschluss und Schadensersatzpflicht des Mieters
Von der Versicherungsleistung ausgeschlossen und somit zu vollständig vom Mieter zu ersetzen sind Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen, Schäden aufgrund falscher Betankung des Kraftstofftanks, Schäden aufgrund falscher Befüllung des Frischwassertanks, Schäden an Markisen und Sonnensegeln, Schäden an Fahrradträgern, Schäden an der Inneneinrichtung und Aggregaten, Schäden am Inventar, Schäden aufgrund von Missachtung der Fahrzeughöhe. Der Mieter haftet in diesen Fällen vollumfänglich.
8 Buchung und Zahlungsbedingungen
Eine Buchung kommt ausschliesslich durch die fristgerechte und vollständige Bezahlung der Buchungsrechnung zustande. Mit der fristgerechten Bezahlung erhält der Mieter den Anspruch auf das Anmieten eines Campers.
Der Mieter fragt den gewünschten Mietzeitraum über die Webseite des Vermieters an und erhält per E-Mail eine Rechnung/Buchungsbestätigung mit dem angefragtem Mietzeitraum, dem Gesamtmietpreis und dem Zahlungsziel.
Geht die Zahlung nicht fristgerecht innerhalb des Zahlungsziels ein kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Es kommen die Stornobedingungen gemäss Ziffer 9 dieser AGB zur Anwendung.
9 Stornierung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter
räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis zu 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn wird eine Stornogebühr von 300,00 CHF berechnet.
- zwischen 59 bis 30 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn werden 25% des Mietpreises berechnet.
- zwischen 29 bis 15 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn werden 50% des Mietpreises berechnet.
- zwischen 14 bis 7 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn werden 75 % des Mietpreises berechnet.
- zwischen 6 bis 1 Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn werden 90 % des Mietpreises berechnet.
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme werden 100 % des Mietpreises berechnet.
Der Eingang der Rücktritterklärung des Mieters beim Vermieter ist massgebend für den Rücktrittzeitpunkt.
Eine Nichtabnahme oder Nichtabholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
10 Kaution
Der Mieter hinterlegt vor der Übergabe des Campers eine Kaution in Höhe von 1.200,00 CHF. Die Hinterlegung der Kaution kann in bar oder per TWINT erfolgen. Ohne eine Kautionshinterlegung ist die Übergabe des Campers ausgeschlossen. Das im Mietvertrag festgelegte Datum des kostenpflichtigen Mietbeginns und des Mietendes bleibt hiervon unberührt. Nach ordnungs- und vertragskonformer Rücknahme des Campers durch den Vermieter sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Schäden, Verlust von Mietgegenständen, erhöhter Reinigungsaufwand und Bescheide über Verkehrsverstöße und Zusatzkosten werden in Abzug gebracht und/oder verrechnet. Bei einem Schadensfall wird die Kaution erst nach endgültiger Klärung und Abschluss durch die Versicherung oder die Justizbehörden zurückbezahlt. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die über die Kautionssumme hinausgehenden Kosten zu Regulierung des Schadens sofern diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
11 Fahrzeugübergabe
Die Übergabe des Campers an den Mieter durch den Vermieter findet generell an einem Werktag zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr auf dem Betriebsgelände Seestrasse 40 in 8598 Bottighofen statt. Die Übergabezeit kann vorverlegt werden durch die Buchung der Option „Early Bird“: Übergabe ab 8.00 Uhr. Am Tag der Übergabe müssen die Führerscheine und Personalausweise aller Mieter und Fahrer im Original vorgelegt werden. Anwendung findet hier Absatz 2 dieser AGB. Der Mieter bekommt das Reisemobil in betriebssicherem und sauberem Zustand mit einem vollen Kraftstofftank, korrekten Füllständen von Motoröl, Kühlerwasser, Scheibenreinigungswasser, Reifendruck, vollem Frischwassertank und geleertem Abwassertank übergeben. Im Mietpreis enthalten sind Geschirr, Besteck, Campingstühle etc. gemäss der Übergabe- und Inventarliste und des Mietvertrages. Zusätzlich gebuchtes Zubehör wie beispielsweise ein Porta Potti WC ist im Mietvertrag separat vermerkt und wird im gereinigten Zustand übergeben. Der Mieter erhält eine umfassende Einweisung am Reisemobil und an allen technischen Aggregaten und an der Gasversorgung. Je nach Fahrzeug und Vorkenntnissen des Mieters sind hierfür 60 bis 90 Minuten anzusetzen. Der Vermieter kann die Übergabe des Campers vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung vollumfänglich abgeschlossen ist. Beanstandungen seitens des Mieters am Fahrzeug und/oder Zubehör müssen dem Vermieter umgehend bei der Übernahme angezeigt werden. Die durchführte Einweisung, der Zustand des Campers mit seiner Einrichtung und der Ausstattung werden im Übergabeprotokoll schriftlich dokumentiert, bei Bedarf von Fotos ergänzt und von beiden Parteien unterzeichnet.
12 Fahrzeugrücknahme
Die Rücknahme des Reisemobils durch den Vermieter findet generell an einem Werktag zwischen 8.00 Uhr und 11.00 statt. Das Datum, die Uhrzeit und der Rücknahmeort wird dem Mieter im Mietvertag festgelegt. Die Rücknahmezeit kann nachverlegt werden durch die Buchung der Option „Late-Bird“: Rücknahme bis 18.00 Uhr. Das Reisemobil sowie sämtliches im Mietvertrag und der Übergabe- und Inventarliste aufgeführtes Zubehör sind in ordnungsgemäßen Zustand mit vollem Kraftstofftank, geleertem Abwassertank, korrekten Füllständen von Motoröl, Kühlerwasser, Scheibenreinigungswasser, geleertem und gereinigtem WC und einwandfreie ausgeführte Reinigung des Innenraums zurückzugeben. Alternativ kann eine Endreinigung für den Innenraum beim Vermieter für 120,00 CHF gebucht werden. Bei Buchung der Endreinigung erfolgt die Rückgabe besenrein. Die Buchung der Endreinigung befreit nicht von der Plicht zur Entleerung und Reinigung des WC. Die Leerung und Reinigung des WC durch den Vermieter wird mit 150,00 CHF zusätzlich berechnet. Bei unüblicher und starker Verschmutzung, insbesondere der Sitzpolster und Liegeflächen kann der Vermieter den zusätzlichen Reinigungsaufwand gegenüber dem Mieter geltend machen. Eine vorzeitige Rückgabe durch den Mieter berechtigt nicht zum Abzug der anteiligen Mietnächte. Der Vermieter ist unverzüglich über eine verspätete Rückgabe durch den Mieter zu informieren. Der Mieter haftet bei Verspätung in vollem Umfang für den entstandenen Schaden gegenüber dem Vermieter. Stellt der Mieter das Reisemobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt dem Vermieter zur Rücknahme bereit, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, hat er die Kosten für den Kraftstoff sowie den Betankungsservice (2,50 CHF/Liter) zu bezahlen. Bei anderweitig nicht ordnungsgemäßer Rückgabe von Fahrzeug und/oder Zubehör haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter. Die gemeinsame Besichtigung des Campers durch den Vermieter und dem Mieter und die schriftliche Protokollierung der Rücknahme kann auf jeden Fall nur am im Mietvertrag vereinbarten Rücknahmeort, Datum und Uhrzeit durch den Vermieter selbst, durch einen Angestellten oder durch eine vom der Vermieter dazu bevollmächtigten Person erfolgen. Insbesondere bewirkt das blosse Abstellen des Campers am Standort des Vermieters und unter Deponierung der Schlüssel zu Händen des Vermieters keine Rücknahme im Sinne dieser AGB. Wird bei der Rücknahme des Campers ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Campers bestanden hat. Der Vermieter ist berechtigt, das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Alle hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
13 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich eigenverantwortlich vor Reisebeginn über die Verkehrsregeln und gesetzliche Bestimmungen der Länder, welche er mit dem Reisemobil bereist, selbständig sorgfältig zu informieren. Grundsätzlich dürfen nur für Kraftfahrzeuge freigegebene öffentliche Strassen befahren werden. Der Mieter trägt die volle Verantwortung und alle anfallenden Kosten bei allen Zuwiderhandlungen, Gesetzesverstößen und polizeilichen Maßnahmen wie Abschleppen oder die Beschlagnahmung des Campers. Der Mieter haftete in vollem Umfang für alle Verkehrs- und Gesetzesverstöße während der Mietdauer von denen der Vermieter erst nach Ende des Mietverhältnisses Kenntnis erhält. Der Mieter haftet darüber hinaus in vollem Umfang für weitere Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter. Dem Mieter obliegt die pflegliche Behandlung des Campers mit seiner Campingeinrichtung und er verpflichtet sich, den Camper mit größter Sorgfalt zu gebrauchen. Der Mieter verpflichtet sich beim Verlassen des Campers das Lenkradschloss einzurasten, alle Fenster/Dachluken zu verriegeln, und den Camper ordnungsgemäss zu verschliessen. Der Vermieter übergibt das Reisemobil mit gefülltem Kraftstofftank, korrekten Niveauständen von Motoröl und Kühlerwasser und dem richtigen Reifendruck. Die Niveaustände für Motoröl und Kühlerwasser sowie der Reifendruck sind regelmäßig (spätestens nach 1000 km) vom Mieter zu überprüfen und entsprechend aufzufüllen. Alle Schadensereignisse und Reparaturen hat der Mieter umgehend dem Vermieter zu melden und seinen Weisungen bezüglich Mängelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln wie beispielsweise Ersatzteile oder Reparaturkosten ist vorab eine Kostenübernahmeerklärung des Vermieters notwendig. Im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen/Rechnungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie durch den Mieter sind untersagt.
Das Mitführen von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Rauchen im Reisemobil ist untersagt. Bei Nichtbeachtung kann vom Vermieter auf Kosten des Mieters eine spezielle Fahrzeuginnenraumreinigung in Auftrag gegeben werden.
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur mit behödlich genehmigten und nach Grösse, Alter und Gewicht geeigneten Kindersitzen auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen im Camper zulässig. Entsprechend geeignete Kindersitze sind vom Mieter mitzubringen.
Dem Mieter ist es untersagt, das Reisemobil zu nutzen:
- zu gewerblichen Zwecken insbesondere in Verbindung mit Prostitution, Märkten und sonstigen Veranstaltungen
- für das Befahren von Strassen und Wegen die nicht für den öffentlichen Strassenverkehr freigegeben sind.
- zu Lern- und Übungsfahrten und als Fahrschulwagen
- zu Test- und Geländefahrten sowie motorsportlichen Veranstaltungen
- für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt
- zum Transport von Personen welche im Mietvertrag nicht benannt sind
- im überladenem Zustand gemäss den Angaben des Fahrzeugherstellers
- zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger, gefährlicher oder verbotener Güter und Substanzen
- zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten
- zur Weitervermietung und Überlassung an jegliche Dritte
- nach eigenständigem Anbringen von Dachträgern, Fahrradträgern, Scheibenfolien, Aufklebern etc.
- um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
- Benutzung der Anhängerkupplung für das Ziehen von Anhängern jeglicher Art ohne Zustimmung des Vermieters
14 Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Feuer-, Wild- oder sonstige Schäden muss der Mieter sofort den Vermieter und die Polizei verständigen, einen Polizeibericht erstellen lassen und ist verpflichtet, das Europäische Unfallprotokoll vollständig mit allen relevanten Daten wie KFZ-Kennzeichen, Nummern der Personalausweise, gegnerische Versicherung (Gesellschaft und Nummer), Namen der Polizisten und Adressen der Unfallgegner auszufüllen. Fotos und Skizzen ergänzen den Unfallbericht. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden. Neben der Polizei ist auch immer die Kraftfahrzeugversicherung des Vermieters umgehend zu informieren und allen Anweisungen Folge leisten um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bei Diebstahl oder Veruntreuung sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei dem Vermieter innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
15 Technische Defekt und nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden
Der Mieter haftet für alle Schäden am Reisemobil die auf Bedienungsfehler und Überbeanspruchung währen der Mietzeit zurückzuführen sind. Treten nach der Übergabe des Campers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Reisemobil auf, welche die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur in angemessener Zeit zu beheben. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchs-beeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
16 Haftung des Vermieters
Eine Haftung des Vermieters für Gegenstände und Sachen des Mieters, die bei der Rücknahme des Campers zurückgelassen wurden, ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für den Fall, dass das reservierte Reisemobil nicht zur Verfügung steht kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Der Vermieter bemüht sich, ein Ersatzfahrzeug zu organisieren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Mieter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten unter Erstattung seiner bisher geleisteten Mietzahlung ohne irgendwelche über die Erstattung hinausgehende Entschädigungen. Jegliche Art von Forderungen seitens des Mieters können nicht geltend gemacht werden. Der Vermieter kann nicht für Schäden oder Verluste des Mieters haftbar gemacht werden, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemieteten Campers infolge technischer Defekte, einer Panne oder eines Unfalls entstehen, auch wenn diese zu zeitlichen Verzögerungen oder Verhinderung der Weiterfahrt führen und das rechtzeitige Erreichen von Etappenzielen oder Fährpassagen verhindern. Der Ausfall eines oder mehrerer Geräte wie beispielsweise Kühlschrank, Batterie oder Heizung berechtigt zu keiner Schadenersatzforderung. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die dem Mieter im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im oder um das Reisemobil entstanden sind.
17 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Reisemobil, Verlust des Campers und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Campers in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls, sofern der Mieter eine Verletzung der in diesen AGB geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
18 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Mieters oder Fahrers werden nur für Abwicklung des Mietvertrages erhoben und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht vorgesehen. Ausgenommen ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und staatliche Institutionen zur Bearbeitung von Verkehrsdelikten, zur Strafverfolgung und zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters wie die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und das Eintreiben von Geldforderungen.
19. Schlussbestimmungen
Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen Ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien und müssen im Vorfeld des Mietvertragsabschlusses vereinbart worden sein. Alleiniger Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Vermieters in der Schweiz. Diese AGB und Schweizer Recht regeln das Vertragsverhältniss zwischen Vermieter und Mieter. Sollte eine Bestimmung ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Bottighofen 28. Juli 2024